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Seriöse oder unseriöse Schuldnerberatung

In den letzten Jahren hat sich die Zahl der sich im Internet tummelnden Schuldner- bzw. Sanierungsberater mehr als verdoppelt. Es gibt eine Vielzahl von Kanzleien, Vereinen, Gesellschaften etc., die allesamt mit verheißungsvollen Versprechen werben wie „Kredite ohne Schufa“, „Sanierung ohne Isolvenzverfahren“ oder „Entschuldung übers Internet“.

Es ist deswegen nicht einfach,  die wenigen seriösen Beratungsstellen aus der großen Menge von schwarzen Schafen herauszufinden.  In meiner langjährigen Erfahrung sowohl als Insolvenzverwalter als auch als Berater von Gläubigern und Schuldnern sind die folgenden Merkmale häufig und demnach geeignet, den seriösen vom unseriösen Berater zu unterscheiden:

Auf die folgenden Kriterien sollten Sie daher besonderes Augenmerk richten:

1. Ist der Schuldner- bzw. Sanierungsberater Jurist?

Ein besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Ausbildung des Beraters richten.  Wer Schuldnerberatung betreibt, der sollte eine Ahnung von der Insolvenzordnung (InsO) haben, die  den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Einzelheiten regelt. Auch sollte er regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besuchen, sich mit der neusten Rechtsprechung vertraut machen und entsprechende Zertifikate vorlegen können, denn auch im Insolvenzrecht gilt: „Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern!“

Nachdem es einen Berufszweig „Schuldnerberater“ nicht gibt und dieser Titel nicht geschützt ist, kann sich quasi jeder als ein solcher ausgeben, vom Metzger bis zur Putzfrau. Häufig versuchen ehemalige Bankangestellte oder Sozialpädagogen, sich als Schuldnerberater zu verwirklichen, nachdem es im ursprünglich erlernten Beruf keine Zukunftsperspektiven mehr gibt. Sicherlich findet sich darunter der ein oder andere, der sich in der Materie im Großen und Ganzen auskennt. Trotzdem sollte man sich darüber im Klaren sein, dass ein Berater mit einem juristischen Studium wohl eher weiß, wie Gesetze angewendet werden, als ein ehemaliger Bankangestellter. Schließlich ist es auch ausschließlich Juristen vorbehalten, Rechtsberatung zu erteilen (Rechtsberatungsgesetz). Trägt ein Rechtsanwalt den Titel  „Fachanwalt für Insolvenzrecht“, so hat er eine besondere Prüfung abgelegt und spezielle Praxiserfahrung auf diesem Rechtsgebiet bewiesen.  Ein seriöser und engagierter Schuldnerberater muss sich ebenso durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren auf dem neusten Stand halten.

Die Erfahrungen in der Praxis zeigen zudem, dass solche selbsternannten Berater bei etwas komplexeren Themen nicht mehr weiter wissen. Besser fährt man daher, wenn man sich sofort professionelle Hilfe am besten bei einem Rechtsanwalt und Spezialisten für Insolvenzrecht holt.

2. Soll eine Insolvenz unter allen Umständen vermieden werden? Wird das Insolvenzverfahren als ein Horrorszenario beschrieben, dessen Beantragung nur negative Konsequenzen hat?

Das dem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschaltete außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird leider oftmals dazu verwendet, Geschäfte  mit der Armut zu betreiben. Den hilfesuchenden Schuldnern wird suggeriert, eine Insolvenz müsse unter allen Umständen vermieden werden und sei das Schlimmste, was man sich denken kann. Die Anfragenden werden dazu überredet, monatlich nicht unerhebliche Beträge an einen Schuldensanierer  zu bezahlen, welcher das Geld dann an die Gläubiger weiterleiten soll.  Erst auf den zweiten Blick wird erkennbar, dass der Großteil dieser Zahlungen als „Verwaltungspauschale“ an den Rechtsanwalt für Schuldnerberatung selber fließt und die Gläubiger so gut wie nichts erhalten.

Wenn Ihnen also das Insolvenzverfahren als Horrorszenario und Katastrophe beschrieben wird, das es in jedem Fall zu vermeiden gilt, so sollten Sie hellhörig werden und sich zumindest ein oder am besten mehrere weitere Meinungen einholen. Unsere Erfahrungen zeigen, dass in den meisten  Fällen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens die einzige sichere Möglichkeit ist, weitere Risiken auszuschließen und die Inanspruchnahme durch die Gläubiger zu beenden.

3. Bietet der Sanierungsberater bzw. Rechtsanwalt eine „Entschuldung via Internet“ oder „über das Telefon“ an?

Sowohl eine außergerichtliche Schuldenbereinigung als auch die Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens sind komplexe und nicht zu unterschätzende Angelegenheiten. Hier ist ein persönlicher Kontakt zum Rechtsanwalt unbedingt erforderlich. Es ist wichtig, dass Anfragen zeitnah beantwortet und bei Bedarf unverzüglich entsprechende Handlungen vorgenommen werden. Pfändet zum Beispiel während eines Schuldenbereinigungsverfahrens ein Gläubiger Ihr Konto oder gar ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, so ist sofortiges Handeln unbedingt erforderlich.

Von einer Entschuldung via Internet oder einem Berater, den man niemals sieht und, wenn überhaupt, nur per Telefon erreicht, ist nach meinen Erfahrungen dringend abzuraten.

Eine weitere Geschäftsstrategie ist, dass die deutschlandweit agierenden Kanzleien den Insolvenzantrag entweder blanko zusenden und die persönlichen Daten erst nach Unterzeichnung ohne Wissen der Schuldner eintragen. Gerade beim Ausfüllen der Formulare sollten Sie unbedingt darauf achten, dass eine fachkundige Schuldnerberatung diese zusammen mit Ihnen ausfüllt, sich ausreichend Zeit nimmt und bei Bedarf am besten Punkt für Punkt bespricht. Unsere Erfahrungen zeigen, dass schon ein einziges falsch gesetztes Kreuz einen Versagungsgrund begründen kann. Stellt ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

4. Ist der Berater eine staatlich anerkannte Stelle im Sinne des Art. 112 AGSG?

Um die Bescheinigung nach § 305 InsO erstellen zu können, die Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist, muss Ihre Schuldnerberatung bzw. Ihr Berater eine staatlich anerkannte Stelle i.S.d. Art 112 AGSG. sein. Steuerberater und Rechtsanwälte dürfen dies kraft Gesetzes.

Da sich jedermann „Finanzberater“ und „Sanierungsfachmann“ nennen  kann, ist bei derartigen Begriffen höchste Vorsicht geboten. Ist der Schuldnerberater keine staatlich anerkannte Stelle, sollte man besser die Finger davon lassen. Aber auch viele Rechtsanwälte betreiben die außergerichtliche Schuldenbereinigung eher nebenbei uns setzen sich mit der komplexen Materie des Insolvenzrechts und den Haftungsgefahren nicht ernsthaft auseinander.

Auch hierbei ist dringend anzuraten, die versierte Hilfe eines Spezialisten in Anspruch zu nehmen.

5. Weist Sie der Berater ungefragt auf kostenlose Beratungsmöglich- keiten hin?

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, zumindest im Rahmen von Verbraucherinsolvenzverfahren den Mandanten auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen,  wenn er unschwer erkennen kann, dass der anfragende Mandant über keine finanziellen Mittel verfügt, das Anwaltshonorar zu begleichen. Bei zahlungsunfähigen und überschuldeten Mandanten ist dies augenscheinlich. Wenn der Mandant den Anwalt wegen finanzieller Schwierigkeiten zwecks Beratung konsultiert, sind die Voraussetzungen der Beratungshilfe erfüllt. Der Rechtsanwalt muss dann kostenlos für Sie tätig werden und kann - außer einer Gebühr von 15,00 € - keine weiteren Kosten von Ihnen verlangen.

Fragen Sie bei Ihrem Rechtsanwalt gezielt nach der Möglichkeit der Beratungshilfe. Ein Anwalt, der Sie auf diese Möglichkeit nicht hinweist oder diese gar verleugnet, ist kein seriöser Berater.

Wird Ihnen die Beratungshilfe nicht zugesprochen, gibt es noch die staatlichen Schuldnerberatungsstellen, welche kostenlos die Beratung und die Einleitung des Insolvenzverfahrens anbieten.  Doch auch hier sollte man sich überlegen, ob man nicht besser doch die Hilfe eines Spezialisten in Anspruch nehmen möchte.

Gerne geben wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch weitere Informationen über den Verlauf des Insolvenzverfahrens und die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung.