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Leistungen

Vertretung im Regelinsolvenzverfahren und Privatinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren)

Die wichtigsten Unterarten des Insolvenzverfahrens sind zum einen das Regelinsolvenzverfahren. Dies ist das Insolvenzverfahren einer Personengesellschaft, einer juristischen Person oder einer natürlichen Person, die aktuell (auch nebenberuflich) selbständig ist. Auch ehemals Selbständige unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren, wenn sie mehr als 19 Gläubiger haben oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorhanden sind.

Bei Privatpersonen bekannt ist das Privatinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses betrifft ausschließlich Angestellte, Rentner und Arbeitslose, die nicht aktuell selbständig sind oder die selbständig tätig waren, aber weniger als  19 Gläubiger haben.

Beide Verfahrensarten unterscheiden sich im Ablauf kaum und nur der Fachmann kennt die Unterschiede.

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Verfahren über das Sondervermögen des Nachlasses. Mit diesem Instrumentarium kann die unbeschränkte Erbenhaftung nach § 1967 BGB auf den Nachlass beschränkt und der Zugriff der Gläubiger auf das Privatvermögen des/der Erben vermieden werden. Der Nachlassinsolvenzverwalter hat den Nachlass zu verwerten und zu gleichen Teilen an die Nachlassgläubiger zu verteilen.

Die Eigenverwaltung ist ebenso eine Unterart des Insolvenzverfahrens. Sie unterscheidet sich vom regulären Insolvenzverfahren dadurch, dass der Schuldner selbst die Zügel in der Hand behält und nicht der Insolvenzverwalter die weitere Abwicklung übernimmt. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt der Sachwalter, der nur kontrollierende und bewachende Aufgaben zu erledigen hat. Der eigenverwaltende Schuldner benötigt allerdings einen fachkundigen Berater, der ihn in der Eigenverwaltung begleitet, wenn er nicht über besondere insolvenzrechtliche Kenntnisse verfügt.

Egal, welche Verfahrensart Sie durchführen müssen, ist es an der Tagesordnung, dass es zu Problemen im laufenden Verfahren kommen kann. Nach aktuellen Recht dauert ein Insolvenzverfahren einer natürlichen Person schlimmstenfalls sechs, bestenfalls drei Jahre an. Ein nicht unerheblicher Zeitraum, in dem es immer wieder zu Fragestellungen und unerwarteten Problemen kommen kann. Oft sind es die Gläubiger, die dem Schuldner die Restschuldbefreiung torpedieren mit den verschiedensten Mitteln. Nicht selten gibt es aber auch mit dem Insolvenzverwalter Probleme, der sich stur und nicht einigungsbereit zeigt. Ohne professionelle Hilfe stehen Sie hier alleine auf weiter Flur.

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